Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG nach dem in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab. Wie stets, darf der abweichende Kostenverteilungsschlüssel nicht solcherart gegen das Willkürverbot verstoßen, dass sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer auf Kosten der Minderheit entlastet. Im Übrigen gilt, dass sich mit einer Änderung der Kostenverteilung zwangsläufig die Kostenlasten der einzelnen Wohnungseigentümer ändern, also zwangsläufig mit einer Mehrbelastung der einen eine Kostenentlastung der anderen verbunden ist.

 

Keine Kostenbelastung, soweit nicht ohnehin Kosten zu tragen sind

In wohl sehr seltenen Fällen können nach GEG erforderliche Maßnahmen übererfüllt werden und insoweit Maßnahmen der baulichen Veränderung darstellen (siehe oben Kap. 1.2). Sind hier nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 GEG erfüllt,

  • votieren also nicht mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die konkrete Maßnahme und repräsentieren dabei mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile oder
  • amortisieren sich die Kosten der mehrheitlich beschlossenen Maßnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist von ca. 10 Jahren,

sind nur diejenigen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Kosten der beschlossenen Maßnahme zu tragen, die dem Beschlussantrag zugestimmt haben. Würde in einem solchen Fall beschlossen werden, dass die Kosten dennoch von sämtlichen Wohnungseigentümern zu tragen wären, wäre der Beschluss zwar nicht nichtig, aber erfolgreich anfechtbar.

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