Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG n. F. nach dem gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG n. F. eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab.

 

Gesetzlicher Kostenverteilungsschlüssel

Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F., der es auch erlaubt, vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel abzuändern, werden vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel für bauliche Veränderungen nicht mehr maßgeblich sein.

Einzelfall

Eine dauerhafte Änderung des gesetzlich geltenden oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels pauschal für sämtliche unter § 20 WEG n. F. zu subsumierenden Fälle ist im Übrigen nicht möglich. Ein entsprechender Beschluss wäre nichtig. Eine Änderung der Kostenverteilung kann sich stets nur auf die konkrete Maßnahme einer baulichen Veränderung beziehen. Insoweit folgt das künftige System der derzeit noch in § 16 Abs. 4 WEG a. F. geregelten Beschränkung auf den konkreten Einzelfall von Maßnahmen.

Verteilungsschlüssel

Wie stets, darf der abweichende Kostenverteilungsschlüssel nicht solcherart gegen das Willkürverbot verstoßen, dass sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer auf Kosten der Minderheit entlastet. Im Übrigen gilt, dass sich mit einer Änderung der Kostenverteilung zwangsläufig die Kostenlasten der einzelnen Wohnungseigentümer ändern, also zwangsläufig mit einer Mehrbelastung der einen eine Kostenentlastung der anderen verbunden ist. Je nach Art der Maßnahme kann es gerechtfertigt sein, die Kosten z. B. nach Objekten zu verteilen.

 
Praxis-Beispiel

Einbau von Türspionen

Beschließen die Wohnungseigentümer den Einbau von Türspionen in die Wohnungseingangstüren, kann es durchaus interessengerecht sein, die Kosten nach Sondereigentumseinheiten umzulegen.

Andererseits kann es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, die Kosten nach der Zahl der betroffenen Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums zu verteilen:

 
Praxis-Beispiel

Fensteraustausch

Wird als Modernisierungsmaßnahme im weitesten Sinne ein kompletter Fensteraustausch beschlossen, kann es sich anbieten, die Kosten nach der Anzahl der im jeweiligen Sondereigentum vorhandenen Fenster zu verteilen.

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