Die Finanzierung der nach dem GEG erforderlichen Maßnahmen kann

  • aus der Erhaltungsrücklage,
  • über Sonderumlagen,
  • die Bildung einer weiteren Rücklage neben der Erhaltungsrücklage oder
  • durch Darlehensaufnahme erfolgen.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass die Finanzierung vor der Beschlussfassung gesichert und die Art der Finanzierung auch im Beschluss selbst geregelt ist.

Die Wohnungseigentümer können auch nachträglich die ursprünglich beschlossene Art der Finanzierung ändern. Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, über einen bereits beschlossenen Beschlussgegenstand nochmals abzustimmen und einen erneuten Beschluss zu fassen.[1] Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass für die Änderung ein sachlicher Grund erforderlich sein muss und keiner der Wohnungseigentümer durch die Änderungsbeschlussfassung unbillig beeinträchtigt wird. Bei abändernder bzw. modifizierender Zweitbeschlussfassung ist nämlich zu beachten, dass der Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigen muss.[2]

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