Praktische Auswirkungen hat der Meinungsstreit im Ergebnis jedoch auf die Finanzierung derartiger Maßnahmen. Geht man mit der wohl h. M. davon aus, dass Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung als bauliche Veränderung unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG zu subsumieren sind, kommt eine Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage wohl nicht infrage, wobei auch das noch nicht geklärt ist. Anders bei ihrer Kategorisierung als Erhaltungsmaßnahme (siehe Kap. 1.1), denn dann wäre eine Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage selbstverständlich möglich.[1]

 

Tipp: Rücklage für gemeinschaftliche bauliche Veränderungen bilden

Gemäß §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. Wird eine getrennte Rücklage für energetische Maßnahmen gebildet, spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Maßnahme der modernisierenden Erhaltung handelt, denn dann können auch Maßnahmen der baulichen Veränderung aus der Rücklage finanziert werden (siehe hierzu mehr unten in Kap. 5.5).

[1] Für das neue Recht: Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 19 Rn. 219; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 19 Rn. 142; für das alte Recht: u. a. OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.11.2010, 20 W 138/08, ZMR 2011, 737; LG Braunschweig, Urteil v. 24.8.2018, 6 S 15/18, ZMR 2019, 139).

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