Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollsanierung der Fassade zur Schimmelpilzbekämpfung

 

Normenkette

WoEigG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1, §§ 62, 62 Abs. 1; EnEV § 8; ZPO § 546

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen 2/9 T 3/05)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 684/03 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 14,800 EUR.

 

Gründe

I. Antragstellerin und Antragsgegner bilden die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 zu TOP 3.3, in welchem die Eigentümergemeinschaft entschied, an der gesamten Hausfassade eine Wärmedämmung anzubringen und die Mittel hierfür aus der Instandhaltungsrücklage und zum Teil aus einer noch zu beschließenden Sonderumlage zu finanzieren.

In den Wohnungen der Antragsgegner war es zu Schimmelbildung gekommen, woraufhin die Eigentümergemeinschaft ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 zur Frage der Ursache und der Beseitigung der aufgetretenen Mängel eingeholt hatte. Nach den Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 vom 6.4.2001 (Bl. 34 ff. d.A.) waren die Feuchtigkeitsschäden auf eine mangelhafte Dämmung der Außenwände zurückzuführen. Der Sachverständige hatte ferner festgestellt, dass die vorhandenen Betonringbalken in ihrer Wärmedämmungseigenschaft bedeutend schlechter seien als die des umliegenden Mauerwerks.

Nach Vorlage des Gutachtens holte die Eigentümergemeinschaft verschiedene Angebote zur Sanierung der Außenfassade ein, wobei zwei Varianten zur Entscheidung standen: Zum einen, wie von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 vorgeschlagen, die Dämmung der Giebelseite bis ca. 60 bis 70 cm in die Fassaden der Straßen- und Gartenseite mit Kosten von ca. 17,000 EUR, zum anderen die Dämmung der kompletten Hausfassade mit Kosten von ca. 33,700 EUR. Wegen des Inhalts der Baukostenzusammenstellung vom 16.7.2003 wird auf Bl. 274 d.A. Bezug genommen. Es existiert eine weitere Baukostenzusammenstellung mit Datum 16.3.2003 (Bl. 273 d.A.), welche für die Teildämmung Kosten von ca. 26,600 EUR und für die vollständige Dämmung Kosten von ca. 36,900 EUR ausweist.

Nach einer Beschlussfassung am 6.6.2001, wegen deren Inhalts auf Bl. 31 d.A. verwiesen wird, sprach sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 für die zweite Alternative aus. Diese wurde in der Folgezeit auch ausgeführt. Hierfür sind die Kosten angefallen, die im Einzelnen im Beschluss des LG vom 27.2.2008, S. 4 (Bl. 487 d.A.), aufgeführt sind.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Dämmung der gesamten Fassade sei nicht erforderlich gewesen. Zur Behebung der Mängel habe eine Dämmung lediglich der Giebelwand, wie von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 vorgeschlagen, ausgereicht. Die Antragsgegner sind dem Anfechtungsantrag der Antragstellerin entgegengetreten und haben vorgetragen, die Dämmung der gesamten Fassade entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Um weiterer Schimmelbildung vorzubeugen, sei die Dämmung der kompletten Fassade erforderlich geworden.

Das AG hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 20.10.2004 (Bl. 115 ff. d.A.) und S. 6 des bereits in Bezug genommenen landgerichtlichen Beschlusses verwiesen. Durch Beschluss vom 16.12.2004 (Bl. 132 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird, hat das AG sodann den Anfechtungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dämmung der kompletten Außenfassade ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Sie stelle eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung dar.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen ihres Vorbringens und der gestellten Anträge wird auf die Seiten 7/8 des bereits in Bezug genommenen landgerichtlichen Beschlusses verwiesen. Das LG hat die Sachverständigen SV2 und Dipl.-Ing. SV1 mündlich angehört. Es hat sodann weiter Beweis durch Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV3 erhoben. Sodann hat es den Sachverständigen Dipl.-Ing. SV3 mündlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme und deren Ergebnis wird auf die Seiten 9 bis 12 des bereits in Bezug genommenen landgerichtlichen Beschlusses verwiesen. Durch diesen Beschluss, auf dessen Einzelheiten auch im Übrigen verwiesen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anbringung der Wärmedämmung auf der gesamten Hausfassade eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstelle,...

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