Leitsatz

  1. Gemeinschaft kann im Rahmen des eigenen Ermessensspielraums für Instandsetzungsmaßnahmen eine Prioritätenliste aufstellen (hier: zu Schallschutzmaßnahmen)
  2. Allerdings dürfen hier Sanierungen nicht über Gebühr verzögert werden; vielmehr besteht Pflicht zur Aktualisierung und einer rechtsverbindlichen Zeitplanung
 

Normenkette

§ 21 WEG

 

Kommentar

  1. Der Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums gestattet es, mehrere Instandsetzungsmaßnahmen in eine Prioritätenliste aufzunehmen und diese abzuarbeiten. In einem solchen Fall wird das Ermessen jedoch nur dann im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung ausgeübt, wenn alle im Laufe der Zeit neu hinzukommenden Erkenntnisse nicht von vornherein ausgeklammert und auf unabsehbare Zeit nach hinten verschoben werden; vielmehr ist die erstellte Prioritätenliste ständig zu überprüfen und ggf. auch neu anzupassen.
  2. Lehnt die Gemeinschaft eine solche Aktualisierung der Prioritätenliste ab und beruft sich über Jahre darauf, ein Miteigentümer müsse sich gedulden (hier: zu Schallschutzmaßnahmen), kommt dies im Ergebnis der Ablehnung der Ermessensübung gleich. An die Stelle einer bloßen Vertröstung "auf irgendwann" hat eine rechtsverbindliche Zeitplanung zu treten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2009, 2 Wx 58/09, ZMR 2010 S. 129

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