Normenkette

WoEigG § 21

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 08.05.2009; Aktenzeichen 318 T 196/07)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 8.5.2009 (Az.: 318 T 196/07) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Nachdem die Antragstellerin mit ihrem Antrag - der die Verpflichtung zur Durchführung bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Schallschutzmaßnahmen enthielt - vor dem AG gescheitert war, verfolgte sie ihr Ziel mit der Beschwerde weiter.

Das LG hat ausgeführt, dass es sich nicht in der Lage sehe, die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zustimmung zur sofortigen und vollständigen Durchführung konkreter Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten. Zu entscheiden sei aber über eine andere sachgerechte Regelung als Minus des gestellten Antrags. Im Ergebnis hat das LG die Antragsgegner verpflichtet, auf der nächsten Eigentümerversammlung geeignete Maßnahmen zur Behebung der Schallschutzmängel der Wohnung der Antragstellerin und den Zeitraum von dessen Ausführung zu beschließen. In den Gründen heißt es dazu, ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche es, die Schallschutzsanierung nunmehr konkret in Angriff zu nehmen, so dass die Antragsgegner verpflichtet würden, ihr Ermessen bezüglich der durchzuführenden Sanierungsarbeiten nunmehr unter Einbeziehung dringender notwendiger Schallschutzmaßnahmen erneut zu betätigen. Die weitergehende Beschwerde hat das LG zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat ihr teilweises Unterliegen hingenommen. Die Antragsgegner hingegen begehren mit der weiteren Beschwerde eine Abänderung dahin, die Anträge der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung befugt ist (§ 45 Abs. 1 WEG a.F., § 27 Abs. 1 FGG a.F., § 546 ZPO).

1. Der Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung kann außer Betracht bleiben. Es bedarf keiner Überprüfung, ob das LG zu Unrecht von einer besonderen Belastung gerade der Wohnung der Antragstellerin ausgegangen ist (S. 12 des Beschlusses), oder ob es ohne Rechtsverstoß zu dieser Schlussfolgerung in Würdigung der Gutachten der Sachverständigen K. und O ... kommen konnte. Die Antragsgegner tragen insoweit vor, tatsächlich sei die Geräuschbelastung - die nicht aus der Benutzung der Treppenhäuser resultiere, sondern aus der Erschließung der Stockwerke durch Laubengänge - für alle unter und über der Wohnung der Antragstellerin liegenden Wohnungen in dem achtstöckigen Gebäude identisch, so dass als Kostenaufwand für den Schallschutz nicht nur der für die Wohnung der Antragstellerin erforderliche Betrag anzusetzen sei, sondern etwa der zehnfache Betrag.

Die Richtigkeit dieser Behauptung (die die Antragstellerin als in der Rechtsbeschwerde unzulässigen neuen Sachvortrag rügt) unterstellt, ändert dies nichts an der Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung das Problem der Schallschutzmaßnahmen für die Wohnung der Antragstellerin in den Vorgang der Ermessensausübung konkret einzubeziehen. Der angefochtene Beschluss hindert die Antragsgegner nicht daran, vor einem Beschluss über Durchführung und Zeitplan der Schallschutzmaßnahmen zu klären, welche anderen Wohnungseigentümer sich aufgrund der Lage und Beschaffenheit ihrer Wohnung dem Begehren der Antragstellerin anschließen würden und welche Kosten nach dem aktuellen Stand dafür entsprechend den Besonderheiten der jeweiligen Wohnungen insgesamt anfallen würden. Da bislang offenbar die Antragstellerin einer einheitlichen Gegnerschaft ausgesetzt war, bestand für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, vorauseilend von vornherein einen verzehnfachten Kostenaufwand anzunehmen und daraus zu folgern, die finanzielle Überforderung der Gemeinschaft stehe mit der Folge fest, dass die Schallschutzmaßnahmen ohne erneute Befassung damit auf unabsehbare Zeit zurückgestellt werden dürften.

2. Ohne Erfolg rügen die Antragsgegner, das Beschwerdegericht habe den Begriff des Ermessens verkannt.

Die Antragsgegner machen insofern geltend, die Gemeinschaft sei gerade in Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis gekommen, dass der wirtschaftlich denkende Eigentümer nicht alles, was gut und nützlich ist, sofort umsetzen könne, wenn die dafür benötigten Mittel nicht vorhanden seien. Vielmehr werde der wirtschaftlich und vernünftig denkende Eigentümer zunächst die Maßnahmen erledig...

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