Leitsatz

Wohnungseigentümergemeinschaft als Prozessstandschafterin im Bürgschafts- und Grundschuldfreigabeverfahren hinsichtlich der erwerberseits gegen den Bauträger entsprechend abgesicherten Ansprüche

 

Normenkette

§ 21 WEG; §§ 633 Abs. 3 a. F., 140, 134 BGB; § 7 Abs. 1 MaBV; Art. 1 § 1 RBerG

 

Kommentar

In Ergänzung zu Senatsentscheidung gleichen Tags (v. 12.4.2007, VII ZR 236/05, NZM 11/2007, 403) hat der BGH weitergehend mit folgenden Leitsätzen entschieden:

  1. Die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Ansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum aus Bürgschaften nach § 7 MaBV in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.
  2. Die Gemeinschaft kann regelmäßig auch Ansprüche von Erwerbern, die noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, auf Freigabe von Grundschulden, die auf dem Wohnungseigentum lasten, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.
  3. Eine Bürgschaft gem. § 7 MaBV sichert auch Ansprüche eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen, die sich aus § 633 Abs. 3 BGB a. F. ergeben.
  4. Eine Bürgschaft gem. § 7 MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko eines Erwerbers auch insoweit, als es um Mängel am Gemeinschaftseigentum geht, obwohl ein einzelner Erwerber die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten lediglich an die Gemeinschaft verlangen kann.
  5. Der Anspruch eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist durch eine Bürgschaft gem. § 7 MaBV in Höhe des Anteils gesichert, welcher dem Haftungsanteil des Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht.
  6. Ein Erwerber kann gegen eine von ihm geschuldete restliche Vergütung nicht mit einem auf Leistung an die Gemeinschaft gerichteten, nach Mängelbeseitigungskosten berechneten Anspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen (insoweit fehlt es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit, da auch ein Erwerber die Zahlung von Mängelbeseitigungskosten am Gemeinschaftseigentum in der Regel nicht an sich verlangen kann).
 

Link zur Entscheidung

BGH v. 12.4.2007, VII ZR 50/06 = NZM 2007, 407 = ZMR 2007, 630

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