(1) 1Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) sind für neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 30. April 1980 bewilligt werden. 2Die Vorschriften des § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der in Satz 1 bezeichneten Fassung sowie die Vorschriften des § 82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.

 

(2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39 in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten worden sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.

 

(3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 82 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung überschritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.

 

(4) 1Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend von § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an auszusprechen. 2In diesen Fällen beginnt die Grundsteuervergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 mit dem 1. Januar 1980.

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