Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob die 4 Männer die Wohnung aus öffentlich-rechtlicher Sicht bewohnen.

Kein Wohnen

Das VG verneint die Frage. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist hieran nichts zu erinnern. Aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht dürfte der Vertrag zwischen K und den Männern aber ein Mietvertrag im Sinne von § 13 Abs. 1 WEG sein. Man kann allerdings fragen, ob ein Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern einen vermeidbaren Nachteil zufügt, wenn er seine Wohnung zu einem öffentlich-rechtlich unzulässigen Zweck überlässt. AG Bonn, Urteil v. 30.11.2016, 27 C 13/16, hat das so gesehen, LG München I, Urteil v. 8.2.2017, 1 S 5582/16 WEG, hingegen nicht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Im Fall hat der Verwalter den Behörden angezeigt, dass ein Wohnungseigentümer aus seiner Sicht gegen das öffentliche Recht verstößt (und Recht bekommen). Dieses Verhalten entspricht der herrschenden Meinung. Danach müssen die Verwaltungen als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer u. a. für die Einhaltung der Gesetze sorgen (§§ 18 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Zu diesen Gesetzen gehören die Zweckentfremdungsverordnungen der Länder und Gemeinden.

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