Schließen mehrere Personen als Mieter einen Mietvertrag (z. B. Ehegatten, Lebenspartner), besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch der Mieter auf Ausscheiden eines Partners und Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme z. B. des neuen Lebenspartners in den Mietvertrag. Ein Ausscheiden eines aus der Wohnung ausgezogenen Partners aus dem (fortbestehenden) Mietvertrag ist nur einvernehmlich mit Zustimmung des anderen und des Vermieters möglich. Gleiches gilt für den Eintritt eines neuen Mieters (so bereits BayOblG, Beschluss v. 21.2.1983, AR 112/81).

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