Die 2. Möglichkeit zur Vertragsgestaltung ist, dass ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag abschließt und hierbei vereinbart, dass er das Recht haben soll, weitere Mitglieder in die Räume aufzunehmen. Das zwischen den Bewohnern bestehende Innenverhältnis kann

  • als Untermiete (falls den Mitgliedern einzelne Räume zur ausschließlichen Benutzung vermietet werden) oder
  • als BGB-Gesellschaft (falls alle Räume gemeinsam genutzt werden) zu bewerten sein.

Das berührt Ihre Vermieterrechte nicht, weil Sie allein mietrechtliche Verpflichtungen zu Ihrem Hauptmieter haben.

Von der Ausgestaltung des Hauptmietvertrags hängt es ab, wie viele Untermieter (Gesellschafter) der Hauptmieter in die Wohnung aufnehmen darf. Hat der Hauptvermieter eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung (zur Aufnahme beliebiger Gesellschafter) erteilt, so ist eine spätere Mitwirkung des Hauptvermieters beim Bewohnerwechsel weder möglich noch nötig; bei einer personengebundenen Erlaubnis kann der Mieter die bestehenden Untermietverhältnisse zwar ohne Mitwirkung des Hauptvermieters beenden, die Aufnahme neuer Untermieter (Gesellschafter) ist dagegen von einer Erlaubnis abhängig, auf deren Erteilung der Hauptmieter allerdings regelmäßig einen Anspruch haben wird.

 
Hinweis

Im Zweifel generelle Untermieterlaubnis

Bei Unklarheiten über den Umfang der Genehmigung wird im Zweifel von einer umfassenden, generellen Erlaubnis auszugehen sein.

 
Hinweis

Vertragsvariante

Es ist auch möglich, jeweils einzelne Zimmer einzeln zu vermieten mit dem zusätzlichen Recht der gemeinschaftlichen Nutzung von gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Bad/Toilette/Küche/Keller.

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