(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht bleibt.
(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer Betracht,
1. |
als sie auf Wohnraum entfällt, der
ist § 5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; |
2. |
als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen. |
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