(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht bleibt.

 

(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer Betracht,

 

1.

als sie auf Wohnraum entfällt, der

 

a)

ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt wird;

 

b)

einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist. 2Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung, wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt. 3Auf das Entgelt

ist § 5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;

 

2.

als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.

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