Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht,

 

1.

wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind,

 

2.

wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird,

 

3.

für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3),

 

4.

[2]soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,

Bis 31.12.2004:

4.

soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,

 

5.

wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro betragen würde oder

 

6.

soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.

[1] § 18 geändert durch Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts. Wert geändert duch Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Nr. 4 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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