(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:

 

1.

1 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung

 

a)

von 100 oder

 

b)

von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

 

2.

1 200 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

 

3.

750 Euro für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes;

 

4.

600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der Antragberechtigte allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;

 

5.

bis zu 600 Euro soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) 1Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:

 

1.

bis zu 3 000 Euro für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet;

 

2.

bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten;

 

3.

bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

[1] § 13 geändert durch Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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