Nicht versichert sind nach Abschnitt A § 3 Nr. 4 VGB 2010 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

  1. Regenwasser aus Fallrohren;

    Regenwasser aus Fallrohren wurde klarstellend überall ausgeschlossen. Eine Mitversicherung ist jedoch über die Klausel PK 7166 möglich;

  2. Plansch- oder Reinigungswasser;
  3. Schwamm;
  4. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
  5. Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
  6. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
  7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
  8. Sturm, Hagel;
  9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

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