Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Entschädigungsgrenze

Entschädigungsbegrenzung: Für Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (in der gleitenden Neuwert-Versicherung wird dieser Betrag mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden gleitenden Neuwertfaktor multipliziert).

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