Photovoltaikanlagen

Für Photovoltaikanlagen wurden vom GDV zum 1.1.2011 neue Zusatzbedingungen (Musterbedingungen) veröffentlicht, die dem Versicherungsschutz entsprechen, der bereits von einigen Versicherern gewährt wird. Diese "Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BPV 2010)" Version 1.1.2011 gelten auch als Annex zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2010 (Hauptvertrag).

Zu den versicherten Sachen gehören nach § 2 BPV 2010

  • die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von ___ kW-Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von ___ qm).
  • Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.

Versichert ist auch der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für ____ Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls.

Die Bedingungen gelten in Verbindung mit den VGB 2010, nach denen Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Weitere Informationen siehe Beitrag "Versicherungsschutz für Solaranlagen".

Versicherungsschutz für Solaranlagen

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat auch neue "Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen von Wohngebäuden (BSG 2010)" Version 1.1.2011 als Zusatzbedingungen zu den VGB 2010 herausgebracht, die nicht nur dem aktuellen Stand der Technik gerecht werden, sondern auch den gegenwärtigen Deckungsbedarf umfänglich erfassen.

Zu den versicherten Sachen gehören nach § 2 Buchstabe a BSG 2010 die betriebsfertigen Anlagen der regenerativen Energieerzeugung:

  • Variante 1: auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage);
  • Variante 2: auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage), soweit diese die Energieversorgung des Gebäudes zu mindestens __% abdeckt;
  • Variante 3: auf dem Haus- oder Garagendach befestige Solarthermie (Aufdachmontage), soweit diese zur Unterstützung einer regenerativen Heizungsanlage (Holzpellets, Bioöl, Biogas) dient;

einschließlich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen.

Versicherungsschutz wird einmal im Rahmen der Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und den zusätzlich gedeckten "Ergänzenden Technischen Gefahren" nach § 4 BSG 2010 gewährt, soweit die Gefahren nicht schon nach Abschnitt A §§ 2–4 VGB 2010 versicherbar sind.

Weitere Informationen siehe Beitrag "Versicherungsschutz für Solaranlagen".

Weitere Zuleitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück (PK 7260)

Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre

In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, ist eine besondere Vereinbarung erforderlich. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks (PK 7261)

Nach dieser Klausel sind bis zu der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, ist darüber hinaus eine besondere Vereinbarung erforderlich.

Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile (Klausel 7264)

In Erweiterung von Abschnitt A § 5 VGB 2008 sind Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück mitversichert.

Armaturen (Klausel PK 7265)

Bruchschäden an Armaturen

Schäden an Armaturen sind au...

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