Leitsatz

Der Eigentümer eines leer stehenden Hauses ist nicht gehalten, die Beheizung während der kalten Jahreszeit mehrmals die Woche zu kontrollieren. Vielmehr hängt die Häufigkeit der Kontrollintervalle davon ab, in welchen Zeitabständen eine Heizungsanlage kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

AVB Wohngebäudeversicherung § 11 Nr. 1 lit. d

 

Kommentar

Der Eigentümer eines Hauses hatte die Wohngebäudeversicherung auf Erstattung eines Wasserschadens in Anspruch genommen. Der Wasserschaden entstand, weil in dem leer stehenden Haus während einer Frostperiode mit Temperaturen bis minus 14 °C die Warmwasserheizung ausgefallen war und es deshalb zu einem Frostbruch der Warmwasserleitungen kam. Der Eigentümer hatte das Haus zuletzt am 30. Dezember kontrolliert; der Schaden wurde 11 Tage später entdeckt. Die Versicherung hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, dass der Eigentümer die in § 11 Nr. 1 Buchstabe d der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) geregelten Sorgfaltspflichten verletzt habe. Nach der genannten Klausel hat der Versicherungsnehmer

"... in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten."

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, welche Kontrollpflichten bestehen, wenn ein leer stehendes Haus während der kalten Jahreszeit beheizt wird. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird hierzu die Ansicht vertreten, dass der Eigentümer die Beheizung mehrmals die Woche zu kontrollieren hat (OLG Bremen, VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt, ZfSch 2006, 33; OLG Köln, r+s 2006, 114). Dies beruht auf der Erwägung, dass der Eigentümer jederzeit mit einem Heizungsausfall rechnen muss und dass sich die Kontrollintervalle nach der Zeitspanne zwischen dem Heizungsausfall und dem Einfrieren der Wasserleitungen zu richten haben.

Der BGH folgt dieser Ansicht nicht. Maßgeblich ist allein, "in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches ... kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten". Da diese Frage noch nicht ausreichend geklärt war, hat der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.06.2008, IV ZR 233/06BGH, Urteil v. 25.6.2008, IV ZR 233/06, WuM 2008, 504 m. Anm. Monschau = MietRB 2008, 337-338

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