Durch den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten darf der Monatsbetrag der Witwen-/Witwerrente nicht den (fiktiven) Monatsbetrag der Versichertenrente, aus der der Hinterbliebenenrentenanspruch resultiert, nicht überschritten werden. Sollte es zu einer Überschreitung kommen, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten entsprechend begrenzt.

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