Bei Tod des Versicherten im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten. Für alle Witwen-/Witwerrenten, bei denen der Versicherte nach dem Jahr 2019 verstorben ist, wird die Zurechnungszeit stufenweise in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten auf das 67. Lebensjahr angehoben.[1]

Aktuell endet die Zurechnungszeit einer Witwen-/Witwerrenten bei Tod von Versicherten im Jahr 2024 mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 1 Monat. Bei Tod des Versicherten nach dem Jahr 2030 umfasst die Zurechnungszeit in der Witwen-/Witwerrente die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.

 
Achtung

Verstorbener war Erwerbsminderungs- oder Altersrentner

Hatten verstorbene Versicherte eine Erwerbsminderungsrente bezogen und war in dieser eine Zurechnungszeit enthalten, kann die Zurechnungszeit in einer Witwen-/Witwerrente maximal die Zurechnungszeit aus der Erwerbsminderungsrente umfassen. Waren verstorbene Versicherte Altersrentner, wird keine Zurechnungszeit berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkungen bei der Zurechnungszeit

  1. Ein am 2.5.1963 geborener und im Januar 2024 verstorbener Versicherter bezog seit Juli 2019 bis zu seinem Tod eine Erwerbsminderungsrente mit einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.
  2. Ein am 2.5.1959 geborener und im Januar 2024 verstorbener Versicherter bezog seit Juni 2021 bis zu seinem Tod eine Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

In beiden Fällen ist eine Witwe vorhanden.

Ergebnis:

zu a) In der Witwenrente ist eine Zurechnungszeit – wie in der im Jahr 2019 begonnenen Erwerbsminderungsrente – bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten des Versicherten zu berücksichtigen (Januar 2024 bis Januar 2029). Wäre keine Erwerbsminderungsrente bezogen worden, wäre in der Witwenrente eine Zurechnungszeit bis zum 66. Lebensjahr und 1 Monat zu berücksichtigen (Januar 2024 bis Juni 2029).

zu b) In der Witwenrente ist keine Zurechnungszeit zu berücksichtigen, weil der verstorbene Versicherte bereits Altersrentner war. Wäre die Altersrente nicht bezogen worden, wäre in der Witwenrente eine Zurechnungszeit bis zum 66. Lebensjahr und 1 Monat zu berücksichtigen (Januar 2024 bis Juni 2029).

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