Besteht im selben Zeitraum Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Rente der Rentenversicherung ggf. gemindert. Eine Minderung setzt in dem Umfang ein, in dem beide Renten in Summe den sog. Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI überschreiten. Dieser Grenzbetrag beträgt bei einer großen Witwen-/Witwerrente 70 % des auf Monatsbasis umgerechneten – und laufend dynamisierten – Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt, nach Ablauf des Sterbevierteljahres vervielfältigt bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente 0,25 und bei einer großen Witwen-/Witwerrente mit 0,55 bzw. 0,6 (zutreffender Rentenartfaktor).

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