Auch der frühere Ehegatte erhält Witwen-/Witwerrente nach dem Tode des Versicherten, wenn

  • die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und
  • der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder wenigstens während des letzten Jahres vor dem Tod tatsächlich Unterhalt geleistet hat.

Ist die unterhaltsrechtliche Voraussetzung nicht erfüllt und ist keine Witwen-/Witwerrente an eine(n) ‹echte(n)› Witwe(r) zu gewähren, kann dem früheren Ehegatten eine große Witwen-/Witwerrente zugebilligt werden, wenn und solange die Voraussetzungen nach § 243 Abs. 3 SGB VI vorliegen.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden (z. B. Witwe und frühere Ehefrau), so erhält jeder Berechtigte einen der Dauer der Ehe mit dem Versicherten entsprechenden Teil der Rente.

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