Über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne einzelner selbstständiger Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine aus allen Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften gebildete "Dachgemeinschaft" nicht wirksam beschließen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zusammenschluss zwecks günstigerer Konditionen

Die Wohnungseigentümer der jeweils selbstständigen Wohnungseigentümergemeinschaften Lukasstraße 4a, 4b, 4c, 4d und 4e, die alle von demselben Verwalter verwaltet werden, schließen sich zur Wohnungseigentümergemeinschaft "Lukasstraße 4" zusammen.

Durch den Zusammenschluss sollen günstigere Konditionen bei der Beauftragung von Unternehmen erreicht werden, als es bei der Beauftragung jeweils durch nur eine Eigentümergemeinschaft der Fall ist.

Achtung!

Eine solche "Dachgemeinschaft" hat keinerlei Beschlusskompetenzen im Hinblick auf das Schicksal der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften. In rechtlicher Hinsicht existiert sie gar nicht.

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