Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den zu zahlenden Trennungs- und Kindesunterhalt. Die Ehefrau nahm den Ehemann insoweit in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht hat ihrer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt zum Teil entsprochen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Berufungsverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 18.8.2006 wurde die begehrte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt und im Übrigen versagt. Der Beschluss enthielt in seinem bewilligenden Teil insoweit ein offensichtliches Schreibversehen, als die monatliche Höhe des Trennungsunterhalts, zu dessen Geltendmachung der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt wurde, für die Zeit von Februar 2005 bis Juni 2006 mit monatlich 147,00 EUR und daneben für die Zeit ab Juli 2005 mit monatlich 63,00 EUR angegeben war. Der Beschluss wurde der Klägerin am 25.8.2006 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8.9.2006 hat die Klägerin gegen den Beschluss Gegenvorstellung erhoben. Daraufhin hat das OLG durch Beschluss vom 11.9.2006 den Beschluss vom 18.8.2006 gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die als Endzeitpunkt für die Geltendmachung einer monatlichen Trennungsunterhaltsrate von 147,00 EUR angegebene Monatsbezeichnung Juni 2006 durch die Bezeichnung Juni 2005 ersetzt wurde. Im Übrigen hat das OLG einen Anlass zur Änderung des Beschlusses verneint. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 15.9.2006 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.9.2006 - eingegangen am selben Tage - hat die Klägerin gegen das Urteil vom 30.3.2006 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel begründet. Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.

Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwarf die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig unter Hinweis darauf, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt habe. Das angefochtene Urteil sei ihr am 10.4.2006 zugestellt worden, die Frist zur Einlegung der Berufung sei somit am 10.5.2006 abgelaufen. Ihre Berufung sei jedoch erst am 20.9.2006 eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin für die Einlegung der Berufung nicht bewilligt werden. Das Hindernis, nach dessen Wegfall die Klägerin innerhalb von zwei Wochen den Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen müssen, habe in dem durch Bedürftigkeit begründeten Unvermögen der Klägerin bestanden, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlung zu beauftragen. Dieses Hindernis sei durch den Beschluss des Senats vom 18.8.2006 entfallen. Mit Zustellung dieses Beschlusses am 25.8.2006 sei der Klägerin der Wegfall des Hindernisses an einer rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels bekannt geworden. Hierdurch sei die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Lauf gesetzt worden, die am 8.9.2006 geendet habe.

Der Umstand, dass das OLG seinen Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.8.2006 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt habe, führe zu keiner Änderung des Fristablaufs. Der Umstand, dass die Beiordnung nicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang erfolgt war, hindere die Einlegung der Berufung ebenso wenig, wie das im Folgenden vom OLG berichtigte Schreibversehen.

Mit Zustellung des Beschlusses des OLG vom 18.8.2006 wäre es der Klägerin möglich gewesen, Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen. Das für die Einlegung des Rechtsmittels bestehende Hindernis sei zu diesem Zeitpunkt entfallen gewesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.10.2006, 2 UF 85/06

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