Normenkette

§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

Erhält ein Wohnungseigentümer, der sich aus einer Eigentümerversammlung vorzeitig entfernt, zwar innerhalb der Beschlussanfechtungsfrist Kenntnis davon, dass nach seinem Verlassen Beschlüsse gefasst wurden, aber nicht welchen Inhalts, ist seine Anfechtungsfristversäumnis nicht verschuldet im Sinne von § 22 Abs. 2 FGG, wenn er sich zwar rechtzeitig, aber vergeblich beim Verwalter um eine Abschrift des Versammlungsprotokolls bemüht hat. Im vorliegenden Fall wurde den betreffenden Eigentümern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (entgegen der Meinung der Vorinstanzen).

Die Sache wurde an das AG zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.1999, 11 Wx 4/99= ZMR 7/1999, 513)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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