Leitsatz

Bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, umfasst die Prüfung eines Rechtsmittels auch die Frage, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

§ 72 Abs. 2 GVG

 

Das Problem

  1. Das Amtsgericht verurteilt W zur Zahlung rückständigen Hausgelds. Gegen das ihm am 13. Februar 2013 zugestellte Urteil legt W zunächst mit einem am 13. März 2013 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am 14. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  2. Das Landgericht Aurich weist diesen Antrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich W mit der Rechtsbeschwerde.
 

Entscheidung

  1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde sei zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Das sei nicht der Fall.
  2. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb, weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stelle, überzogen wären und W den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (Hinweis auf BGH v. 12.4.2010, V ZB 224/09, NJW-RR 2010 S. 1096 Rz. 4).
  3. Die Zulässigkeit der Berufung hing, da wegen des Einreichens der Berufungsschrift am Nachmittag des letzten Tages der Frist bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (Hinweis auf BGH v. 27.7.2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000 S. 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war, entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch eine fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und – verneinendenfalls –, ob W Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides habe das Berufungsgericht verneint.
  4. Diese Entscheidung entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen sei. Sie überspanne auch nicht die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln.
  5. Der Senat habe entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann. Etwas anderes gelte nur in dem – hier nicht gegebenen – Fall, dass das Vorliegen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit im Sinne dieser Regelungen für bestimmte Fallgruppen höchstrichterlich noch nicht geklärt sei und über deren Beantwortung mit guten Gründen gestritten werden könne (Hinweis auf BGH v.12.4.2010, V ZB 224/09, NJW-RR 2010 S. 1096 Rz. 9).
  6. Rechtsfehlerfrei habe das Berufungsgericht W auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt seien mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (Hinweis auf BGH v. 24.6.2010, V ZB 170/09, WuM 2010 S. 592 Rz. 5). Die Prüfung der Rechtsmittelzuständigkeit obliege dem Rechtsanwalt und könne von ihm nicht delegiert werden (Hinweis auf BGH v. 12.4.2010, V ZB 224/09, NJW-RR 2010 S. 1096 Rz. 12; BGH v. 5.3.2009, V ZB 153/08, NJW 2009 S. 1750, 1751). Bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulasse, umfasst die Prüfung auch die Frage, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht habe (Hinweis auf BGH v. 12.4.2010, V ZB 224/09, NJW-RR 2010 S. 1096 Rz. 9). Ein Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts sei regelmäßig nicht unverschuldet. Er müsse die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (Senat, Beschluss v. 9.7.1993, V ZB 20/93, NJW 1993 S. 2538, 2539), oder diese anhand geeigneter Quellen, etwa von Vorschriftendatenbanken (Hinweis auf BGH v. 12.4.2010, V ZB 224/09, NJW-RR 2010 S. 1096 Rz. 10), ermitteln. Diesen Maßstäben habe das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten von W nicht entsprochen.
  7. Die in 2. Instanz tätige Prozessbevollmächtigte des W habe die Prüfung, welches Gericht zuständig ist, nicht selbst vorgenommen, sondern diese ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen. Die Prüfung der Zuständigkeit sei ferner nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden. Die Recherche anhand des Rechtsanwaltsprogramms und im Internet genüge nicht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht.
 

Kommentar

Anmerkung:

Die Entscheidung wiederholt allseits Bekanntes, soweit es darum geht, wo Berufung einzulegen ist. Neu ist, dass dem klagenden Wohnungseigentümer auch keine Wiedereinsetzung zu gewäh...

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