Die auffälligste Änderung ist der neue Abschnitt 2 in der Muster-Widerrufsbelehrung. In den der Gesetzesänderung zugrundeliegenden Entscheidungen wurden sog. "Kaskadenverweise" gerügt. Daher sind jetzt alle Pflichtangaben einzeln aufgelistet, soweit sie für die Auslösung der Widerrufsfrist wichtig sind. So muss sich der Verbraucher nicht länger durch den Paragrafen-Dschungel hangeln, sondern kann die Pflichtangaben direkt mit der Belehrung abgleichen.

Einordnung der Muster für Widerrufsbelehrungen Es gibt insgesamt drei Grund-Muster für Widerrufsbelehrungen, die unterschiedliche Vertragsarten betreffen:

  1. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB),
  2. Muster für die Widerrufsbelehrung bei AGV und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB), das sich in dieser Arbeitshilfe findet, und ein
  3. Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB).

Alle drei Muster enthalten zahlreiche Gestaltungshinweise. Mit ihrer Hilfe kann – und muss – eine individuell angepasste, auf die Einzelheiten der beabsichtigten Verträge Rücksicht nehmende Widerrufsbelehrung erstellt werden.

Neu ist jetzt die Vorgabe von insgesamt drei unterschiedlichen Mustern für Widerrufsbelehrungen bei AGV und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, je nach Art der Finanzdienstleistung. Es gibt verschiedene gesetzliche Formulare:

  1. Muster für die Widerrufsbelehrung bei AGV und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB),
  2. Muster für die Widerrufsbelehrung bei AGV und bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen (Anlage 3a zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB),
  3. Muster für die Widerrufsbelehrung bei AGV und bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen (Anlage 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB),

Nachfolgend abgedruckt sind alle drei Muster inklusive Gestaltungshinweisen.

Folgen nicht angepasster Widerrufsbelehrungen an die neue Gesetzeslage

Die Umsetzungsfrist ist seit dem 1.1.2022 abgelaufen. Wurde die Widerrufsbelehrung nicht angepasst – was durch den langen fehlenden Abschnitt 2 schnell auffällt – ist sie nicht ordnungsgemäß. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und dem Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht. Er kann sich somit jederzeit sehr einfach durch Widerrufserklärung vom Vertrag lösen.

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