(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Emittenten,[2] Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.

 

(2)[3] 1Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen

 

1.

dieses Gesetzes oder

 

2.

der Verordnung (EU) 2017/1129

erforderlich ist. 2Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. 3Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. 4Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen.[4]

Bis 20.07.2019:

(2) 1Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber

1.

einem mit dem Emittenten, dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller verbundenen Unternehmen,

2.

demjenigen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.

3Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur insoweit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es sich um einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes handelt, erforderlich sind.

(2a)[5]

 

(2a) 1Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Verlangen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

 

1.

entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht wurde,

 

2.

entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht wird,

 

3.

der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach § 9 gültig ist,

 

4.

entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde,

 

5.

entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder

 

6.

das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.

2In dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. 3Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. 4Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: "Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig." 5Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. 6Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

(2b)[6]

 

(2b) 1Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung nach Absatz 2a ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. 2Die Bundesanstalt kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.

 

(3)[7] 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Dies gilt insbesondere, wenn

 

1.

entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde,

 

2.

entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,

 

3.

der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,

 

4.

entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde,

 

5.

entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde,

 

6.

entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder

 

7.

das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.

2In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. 3Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters, Zulassungsantragstellers oder Emittenten erforderlich sind. 4Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: "Diese Maßnahme ist noch nicht bes...

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