Green Bonds

Infolge des „New Green Deal“ der EU-Kommission und dem grundsätzlichen, langfristigen Streben nach wirtschaftlicher Klimaneutralität steigen auch die Nachhaltigkeitserfordernisse, welche von Banken und Vermögensverwalter im Asset Management umzusetzen sind. Ein Teil der Sustainable Finance sind sog. Green Bonds.

Bisher beschränkten sich aufsichtsrechtliche Regulierungsbestrebungen von Finanzinstituten auf Anforderungen an das interne Kontrollsystem, Kapital- und Haftungsaspekte, den Schutz von Kundeninteressen und zahlreiche weitere Rahmenbedingungen, welche Anbieter von Finanzdienstleistungen zu erfüllen haben. Die Aspekte der Sustainable Finance nehmen jedoch erstmals qualitativen Einfluss auf die Produkterfordernisse und die Umsetzung von Anlagestrategien.

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Die Corona-Pandemie beflügelt nachhaltige Anlagekonzepte

Nachhaltige Finanzinstrumente oder Anlagestrategien wurden ursprünglich häufig belächelt und im Vergleich zu traditionellen Anlagemöglichkeiten, welche keine Umweltschutz- oder bspw. ESG-Aspekte verfolgen, als unterlegen angesehen. Das Jahr 2020 hat diesbezüglich zum Umdenken angeregt. Seit Ausbruch der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden, zwischenzeitlichen Aktienmarktkorrekturen konnten zahlreiche nachhaltige Anlagestrategien eine nennenswerte Outperformance gegenüber konventionellen Pendants erzielen. Die tendenziell steigende Nachfrage nach entsprechenden Produkten hat insbesondere in der Phase der größten Aktienmarktverluste dazu geführt, dass derartige Assets nicht nur einem deutlich geringeren Verkaufsdruck unterlagen, sondern eher weiteres Kapital anzogen.

Nachhaltigkeitsaspekte als Vertriebsargument

Die gesamte Palette nachhaltiger Assets ist mittlerweile sehr groß geworden und wächst fast täglich weiter. Maßgeblich trägt zu diesem Wachstum die EU-Taxonomie-Verordnung bei, welche aus dem „European Green Deal“ der EU-Kommission resultiert und Nachhaltigkeitskriterien festlegt, nach denen Investitions- und Wirtschaftstätigkeiten klassifiziert werden. Technisch wurde die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Juni 2020 verabschiedet. Als Zielsetzung gilt es, Investoren einen möglichst konkreten Einblick in die ökologischen Aspekte der Verwendung ihrer finanziellen Mittel zu ermöglichen. Gültigkeit erlangt die EU-Taxonomie und mit ihr die Fokussierung der nichtfinanziellen Berichterstattung von Unternehmen auf Umweltschutz bzw. ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit sowie die grundsätzliche Verbesserung der Umweltqualität und der nachhaltigen Entwicklung Europas am 1. Januar 2022.

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EU-Taxonomie: Konkretisierung von Nachhaltigkeitskriterien

Gem. Artikel 3 der Verordnung gilt demnach eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit als gegeben, wenn sie

  • einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet,
  • festgelegte Kriterien des Mindestschutzes einhält und
  • den festgelegten Bewertungskriterien entspricht.

Konkret werden mit der EU-Taxonomie die folgenden sechs Umweltziele in Artikel 9 festgelegt:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen,
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Als Zielsetzung der Verordnung kann grundsätzlich formuliert werden, dass Kapital in nachhaltige Investitionsprojekte gelenkt werden soll und darüber hinaus genau die Kriterien, welche ein Projekt als nachhaltig klassifizieren, definiert sind.

Einführung von Green Bonds

Bereits deutlich vor Finalisierung der EU-Taxonomie, wurden die ersten Kriterien zur Emission von Green Bonds festgelegt. In Anlehnung an die Green Bond Principles (GBP) der International Capital Market Association (ICMA) aus dem Jahr 2018 werden mittels dieser Anleihen klimafreundliche und nachhaltige Projekte mit ökologischem Nutzen finanziert.

GBP: Orientierungsleitfaden für Green Bonds

Die GBP sind diesbezüglich ein zentrales Element, das Emittenten als Leitfaden dient, die Transparenzanforderungen an die Mittelverwendung und die Berichterstattung zu erfüllen. Diese Kriterien sind nicht statisch, sondern orientieren sich an den Anforderungen der Mitglieder der GBP und Social Bond Principles. Sie umfassen vier Bereiche, um Marktteilnehmern die Eigenschaften von Green Bonds zu verdeutlichen:

  1. Die Verwendung der Emissionserlöse erfolgt mit dem Fokus des Umweltnutzens, welcher im jeweiligen Prospekt zu verankern ist. Als geeignete Projekte gelten u.a. erneuerbare Energien und deren Effizienz, Schutz von Ressourcen wie bspw. Land und Wasser, Erhalt der Artenvielfalt und Anpassungen an den Klimawandel etc.
  2. Der Prozess der Projektbewertung und -auswahl beschreibt die Festlegung der ökologisch nachhaltigen Zielsetzung, Vorgehensweise bei der Auswahl grüner Projekte und deren Eignungs- und Ausschlusskriterien.
  3. Das Management der Erlöse muss transparent und nachvollziehbar dokumentiert sowie bspw. vom Wirtschaftsprüfer kontrolliert werden, um die adäquate Mittelverwendung sicherzustellen.
  4. Die Berichterstattung umfasst die laufenden Anforderungen an Emittenten, die Mittelverwendung öffentlich zu kommunizieren.

Im Vergleich mit der Definition der Umweltziele gem. Artikel 9 der EU-Taxonomie ist ein annähernder Gleichklang ersichtlich.

Gegenüberstellung von konventionellen Anleihen und Green Bonds

Bei der traditionellen Allokation von Anleihen erfolgt die Wahl eines Titels häufig u.a. nach der Ausgestaltung des Kupons (fix vs. variabel), der Rangordnung im Insolvenzfall (erstrangig vs. nachrangig), der Laufzeit und der Bonität. All diese Kriterien können auf Green Bonds übertragen werden. Doch bevor die ersten Denkansätze grüner Anleihen tatsächlich definiert wurden, keimten Befürchtungen auf, dass die Anforderungen entsprechend weich ausfallen würden, es sich eher um die Verfolgung von Marketingaspekten handele und jeder Emittent zukünftig in der Lage sei, sich dieser Anleiheklasse zu bedienen. Um diesen Befürchtungen zu begegnen, legen die GBP fest, welche Art der Mittelverwendung die Emission eines Green Bonds rechtfertigen. Zwar publizieren zahlreiche Emittenten traditioneller Anleihen auch die Bewandtnis der Mittelaufnahme, im Segment der Green Bonds ergeben sich jedoch klare Anforderungen und Ausschlusskriterien, soweit die Mittelverwendung nicht den Anforderungen der GBP entspricht.

EU-Kommission erweitert die GBP im Rahmen der Green Bond Standards

Im Zuge der Sustainable Finance-Strategie hat die EU-Kommission am 6. Juli 2021 eine weitere Konkretisierung der Vorgaben an Green Bonds veröffentlicht. Der Entwurf der EU Green Bond Standards (EUGBS) resultiert aus den vorgenannten GBP der ICMA, welche jedoch weiterhin bestehen und im Rahmen der EUGBS um weitere Aspekte des Anlegerschutzes erweitert wurden. Dieser Investorenschutz soll insbesondere durch eine strengere Fokussierung auf konkrete Verwendungsstandards eingeworbener Finanzmittel für nachhaltige Projekte gestärkt werden.

Integration „grüner Benchmarks“

Für unzählige Wertpapiere, wie bspw. Investmentfonds, sind es Kapitalanleger gewohnt, auf Benchmarks zurückzugreifen. Die EUGBS sollen daher sogenannte grüne Benchmarks liefern, welche mit den sechs Umweltschutzzielen der EU-Taxonomie verbunden sind. Die Prospektierung eines EU Green Bond und die darin festzulegende Einhaltung der Kriterien der EU-Taxonomie unterliegen zudem einer externen Prüfung, bevor die Anleihe tatsächlich emittiert wird, um ein mögliches Greenwashing zu vermeiden. Die jeweiligen Prüfer unterstehen der Aufsicht der European Securities an Markets Authority (ESMA).

Insoweit sind die EUGBS eine Weiterentwicklung der bisherigen GBP, insbesondere hinsichtlich der Konkretisierung einzuhaltender Transparenzpflichten.


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