Der Auftraggeber (Besteller) hat das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen und die vereinbarte Vergütung zu entrichten.[1]

Darüber hinaus können den Auftraggeber insbesondere Mitwirkungspflichten treffen. Mitzuwirken hat der Auftraggeber soweit wie erforderlich, um dem Auftragnehmer die Herstellung des Werks zu ermöglichen. Zudem muss er alles unterlassen, was die Herstellung des Werks grundlos beeinträchtigt oder gefährdet, und er muss auf ihm bekannte, für den Werkunternehmer nur schwer erkennbare Gefahren für die Herstellung hinweisen.[2]

[2] Sprau, Palandt, BGB, 82. Aufl. 2023, § 631 Rz. 25.

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