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Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung / 4 Vergebliche Werbungskosten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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Für den Abzug von Werbungskosten ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Aufwendungen letztlich auch dazu geführt haben, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

Zusammenhang ist entscheidend

Auch erfolglose Aufwendungen können grundsätzlich Werbungskosten sein. Maßgebend ist, ob die vergeblichen Aufwendungen im Fall ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden.[1] Allerdings ist erforderlich, dass ein Steuerpflichtiger den Zusammenhang mit der späteren Absicht der Einkünfteerzielung klar und eindeutig darlegen kann.

Was sind vergebliche Werbungskosten?

Vergeblich sind Werbungskosten, wenn der Zusammenhang der Aufwendungen mit Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart zwar gegeben ist, der konkrete Zweck der Aufwendungen aber nicht erreicht wurde, insbesondere die angestrebten Einnahmen nicht erzielt wurden.[2]

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Besichtigungsfahrten

    Wer ein Grundstück erwerben will, besichtigt in der Regel eine Reihe von Objekten, ehe er sich zum Kauf entschließt. Die Fahrtkosten für die Besichtigungen der Objekte, die nicht erworben werden, können als vergebliche Werbungskosten abgesetzt werden.[3] Das gilt selbst dann, wenn es nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kommt. Die Fahrten zu dem Objekt, das Sie dann tatsächlich gekauft haben, gehören aber zu den Anschaffungskosten.

     
    Praxis-Tipp

    Aufzeichnungen führen

    Halten Sie diese Fahrten in einem Heft fest, jeweils mit Angabe des Datums, des Besichtigungsorts, Name des Anbieters evtl. mit Zeitungsanzeige und der gefahrenen Kilometer. Für jeden mit dem eigenen Pkw gefahrenen Kilometer können Sie pauschal 0,30 EUR oder die tatsächlichen (höheren) Kosten als Werbungskosten geltend machen.

  • Verlorene Anzah...

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