Die Verwendung einer unwirksamen Klausel kann zu Schadensersatzansprüchen des Mieters nach § 280 Abs. 1 BGB führen. Dies beruht darauf, dass der Vermieter eine vertragliche Rücksichtspflicht verletzt, wenn er unwirksame Klauseln verwendet.[1]

[1] Lehmann-Richter, ZMR 2017, S. 861, 865.

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