• WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern

     

    Neu: Duldungspflicht von Drittnutzern bzw. Mietern

    § 15 WEG n. F. regelt erstmals im Wohnungseigentumsgesetz eine Duldungspflicht von Drittnutzern einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, also insbesondere Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen, die dem § 20 Abs. 2 Satz1 WEG n. F. entsprechen, also bauliche Veränderungen und hier bestimmte privilegierte bauliche Veränderungen.

  • WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache

     

    Neu: Anspruch des Mieters auf bestimmte bauliche Veränderungen

    § 554 BGB n. F. umfasst den Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, von diesem die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen zu können. Der Anspruch des Mieters soll künftig gemäß § 554 BGB n. F. folgende Maßnahmen umfassen:

    • Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
    • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder
    • dem Einbruchschutz

    dienen.

  • WEMoG: Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum

     

    Neu: Maßstab der umzulegenden Betriebskosten richtet sich nach der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    § 556a Abs. 3 BGB n. F. bestimmt, dass bei Vermietung einer Eigentumswohnung die Betriebskosten nach dem Maßstab auf den Mieter umzulegen sind, der zwischen den Wohnungseigentümern für die Verteilung der Betriebskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt, soweit die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Der insoweit maßgebliche Kostenverteilerschlüssel ergibt sich entweder aus

    • dem Gesetz,
    • einer Vereinbarung oder
    • einem Beschluss.

    Dass für einzelne Betriebskostenpositionen unterschiedliche Verteilerschlüssel gelten können, ist unerheblich.

  • WEMoG: Problemfelder der Vermietung von Wohnungseigentum

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