Das WEMoG verleiht den Wohnungseigentümern keinerlei Ansprüche mehr gegen den Verwalter. Auskunftsansprüche sind gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Das Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht insoweit ebenfalls gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

§ 18 Abs. 4 WEG n. F.

§ 28 Abs. 4 WEG n. F.
Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Verwalter

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