Sobald der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat – insbesondere aufgrund eines Kaufvertrags –, er durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihm die Einheit übergeben wurde, gilt er gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern als Wohnungseigentümer. § 8 Abs. 3 WEG n. F. Werdender Eigentümer = Eigentümer

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