Die bisherigen Individualansprüche der Wohnungseigentümer auf Beseitigung baulicher Veränderungen werden künftig von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht. | § 9a Abs. 2 WEG n. F. | Sonstige Individualansprüche der Wohnungseigentümer |
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