Unterlassungsansprüche, insbesondere wegen einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Sondereigentums, können künftig von den Wohnungseigentümern nur noch geltend gemacht werden, wenn ihre Sondereigentumseinheit konkret beeinträchtigt ist; im Übrigen sind sie von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. § 9a Abs. 2 WEG n. F. Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidriger Nutzung

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