Für den Fall, dass der Verwaltungsbeirat aus mehreren Wohnungseigentümern besteht, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Besteht der Verwaltungsbeirat lediglich aus einem Mitglied, ist dieser Wohnungseigentümer bereits sachlogisch auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Wer im Übrigen bestimmt, welcher Wohnungseigentümer als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats und welcher als Stellvertreter des Beiratsvorsitzenden fungieren soll, schreibt das Gesetz nach wie vor nicht vor. Auch in Zukunft können die Wohnungseigentümer diese Entscheidung durch Beschluss treffen. Unterbleibt eine entsprechende Beschlussfassung, erfolgt die Bestimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats.

Angesichts der gestiegenen Bedeutung des Amts des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, künftig auch als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, besteht jedenfalls mit Blick auf eine Haftungsvermeidung ein mittelbarer Zwang der Verwaltungsbeiratsmitglieder, einen Vorsitzenden zu bestimmen, so der Vorsitz nicht mit Einverständnis des betreffenden Wohnungseigentümers bereits im Bestellungsbeschluss selbst festgelegt wird. In den derzeit bestehenden Gremien, in denen (noch) kein Mitglied zum Vorsitzenden bestimmt ist, wird entsprechendes nachzuholen sein.

Mit Blick auf Versammlungen des Verwaltungsbeirats bzw. seine Zusammenkünfte, ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Rechtslage. Sowohl nach § 29 Abs. 4 WEG a. F., als auch nach dem insoweit wörtlich übereinstimmenden § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG n. F., wird der Verwaltungsbeirat vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Versammlungen des Verwaltungsbeirats können im Übrigen mangels jeglicher gesetzlicher Vorgaben hierzu rein virtuell online oder auch in Form einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.

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