§ 556a Abs. 3 BGB n. F. regelt, dass bei Vermietung einer Eigentumswohnung die Betriebskosten nach dem Maßstab auf den Mieter umzulegen sind, der zwischen den Wohnungseigentümern für die Verteilung der Betriebskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt, soweit die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Hinsichtlich der Betriebskosten sollte selbstverständlich auch der Verteilerschlüssel der Eigentümergemeinschaft in gleicher Weise in den Mietvertrag übernommen werden.[1]

Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers setzt keinen Beschluss der zugrunde liegenden Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. voraus.[2] Der Vermieter hat also auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Betriebskosten gegenüber seinem Mieter abzurechnen, wenn etwa ein Beschluss über die Jahresabrechnung existiert, dieser aber angefochten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Genehmigungsbeschluss lediglich aus formellen Gründen angefochten ist. Nicht eindeutig geklärt ist dies, wenn die Wohnungseigentümer über die Abrechnungsgrundlagen, also materielle Fehler der Abrechnungen, streiten. Der Vermieter soll in einem derartigen Fall jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist nicht mit Nachforderungen ausgeschlossen sein.[3]

[3] LG München I, Urteil v. 18.1.2018, 31 S 11267/17, WuM 2018 S. 427.

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