Überblick

Die bedeutsamste Erweiterung erfährt der Katalog der Gegenstände ordnungsmäßiger Verwaltung in § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. mit dem neuen Regelbeispiel der Bestellung eines zertifizierten Verwalters. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. ist frühestens ab 1. Dezember 2022 anzuwenden. Auch dann steht es den Wohnungseigentümern frei, ab diesem Zeitpunkt einen Verwalter zu bestellen, der nicht zertifiziert ist. Allerdings würde der Bestellungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

Eine weitere Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung wird in Zukunft die Bildung weiterer Rücklagen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 19 Abs. 1 WEG n. F. sein. Neben der Erhaltungsrücklage kommen hier insbesondere die Bildung einer Liquiditätsrücklage, eine Rücklage zur Finanzierung der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Beschlussklagen oder eine Rücklage zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderung bei Kostentragungspflicht sämtlicher Wohnungseigentümer in Frage.

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