Soweit das Berufungsgericht die Revision zum BGH in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat, ist nach § 543 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Über diese kann jedoch nicht das Berufungsgericht entscheiden, sondern nur der BGH. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allerdings ausgeschlossen, wenn die Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft – unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Beschluss oder Urteil ergeht.[1] Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht.[2] An diesen Grundsätzen wird sich durch das WEMoG nichts ändern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge