Soweit das Berufungsgericht die Revision zum BGH in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat, ist nach § 543 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Über diese kann jedoch nicht das Berufungsgericht entscheiden, sondern nur der BGH. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allerdings ausgeschlossen, wenn die Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft – unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Beschluss oder Urteil ergeht.[1] Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht.[2] An diesen Grundsätzen wird sich durch das WEMoG nichts ändern.
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