Regelungen zum Streitwert in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren finden sich derzeit noch in § 49a GKG a. F. Diese Bestimmung wird aufgehoben, die künftigen Streitwerte werden sich mit Blick auf die Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG n. F. nach § 49 GKG n. F. richten, der bislang unbesetzt war. Die Neuregelung vereinfacht die Bestimmung des im Einzelfall maßgeblichen Streitwerts. Für die übrigen wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren bemessen sich die Gebühren nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.

 
 
GKG a. F. GKG n. F.

§ 49a Wohnungseigentumssachen

§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

(1) 1Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. 3Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. 1Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten Anspruch. Bei bezifferten Zahlungsklagen bildet in aller Regel der beanspruchte Zahlungsbetrag den Streitwert. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Die Höhe des Streitwerts kann auch für die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts von Bedeutung sein, so bei den Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG n. F. Nach § 49 GKG n. F. ist der Streitwert bei Beschlussklagen gemäß § 44 Abs. 1 WEG n. F. der Höhe nach in doppelter Hinsicht begrenzt.

  • Zunächst darf der Streitwert grundsätzlich den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht übersteigen.
  • Keinesfalls darf der Streitwert dabei den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

Das WEMoG kennt die weitere in § 49a Abs. 1 GKG a. F. enthaltene Begrenzung des Streitwerts auf maximal 50 % des Interesses der Parteien, so das 5-fache klägerische Einzelinteresse diesen Wert überschreiten sollte, nicht mehr.

 
Praxis-Beispiel

Sonderumlage für Erhaltungsmaßnahme

Die aus 50 Wohnungseigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme eine Sonderumlage in Höhe von 100.000 EUR. Die Kostenverteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Auf den Wohnungseigentümer A entfällt ein Anteil von 4.000 EUR, der Verkehrswert seines Wohnungseigentums beträgt 80.000 EUR. A erhebt Anfechtungsklage.

Insgesamt steht ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR in Streit. Auf Grundlage des bisher geltenden § 49a Abs. 1 GKG a. F. ist der Streitwert zunächst auf 50 % des Interesses der Parteien begrenzt. Parteien sind hier Kläger A sowie nach alter Rechtslage die übrigen Wohnungseigentümer, künftig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das Gesamtinteresse der Parteien beträgt im einen wie im anderen Fall 100.000 EUR. Da nach bisheriger Rechtslage nur 50 % hiervon anzusetzen sind, ergibt sich zunächst ein Streitwert von 50.000 EUR.

Nach alter Rechtslage darf der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. das Interesse des Klägers nicht unterschreiten, dieses jedoch auch nicht um das 5-fache überschreiten. Interesse des Klägers A ist es, von der anteiligen Zahlungslast in Höhe von 4.000 EUR befreit zu werden. Der Streitwert ist demnach insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt, da dieser Betrag dem 5-fachen Wert des klägerischen Interesses entspricht.

Nach künftiger Rechtslage spielt die 50-%-Grenze keine Rolle mehr. § 49 GKG n. F. stellt allein auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung ab und begrenzt dieses auf das 7,5-fache klägerische Interesse sowie der aufseiten des Klägers Beigetretenen. Mit anderen Worten: Zunächst maßgeblich ist das Interesse aller Wohnungseigentümer, also ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR. Dieses aber ist begrenzt auf das 7,5-fache klägerische Interesse, also 30.000 EUR.

Wie bislang, darf auch künftig der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des klagenden Eigentümers sowie der auf seiner Seite Beigetretenen nicht überschreiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der maximale Streitwert von 30.000 EUR liegt deutlich unter dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des A in Höhe von 80.000 EUR. Der Streitwert beträgt also 30.000 EUR.

 

Eigentümer mehrerer Wohnungen

Ist der klagende Wohnungseigentümer Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten, sind für die Bemessung der Obergrenze des Verkehrswerts die Verkehrswerte aller Wohnungseigentumseinheiten desselben klagenden Wohnungseigentümers zusammenzurechnen. In Ermangelung konkreter Anhalts...

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