Wie ausgeführt, erstreckt der Gesetzgeber in § 44 Abs. 3 WEG n. F. die Rechtskraft in Beschlussklagen nur auf die Wohnungseigentümer und nicht mehr auf den Verwalter.[1] "Bereits das allgemeine Zivilprozessrecht" sehe "mit der Streitverkündung ein Instrument vor, Dritte an das Ergebnis eines Prozesses zu binden".[2] Mit Blick auf eine mögliche Inregressnahme des Verwalters durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sei es wegen der Verfahrenskosten oder sonstiger Schadensersatzansprüche infolge einer erfolgreichen Beschlussmängelklage –, stellt sich jedenfalls die Frage, ob dem Verwalter der Streit verkündet werden kann.

Verwalter als "Dritter"

Zu berücksichtigen ist, dass der Verwalter gemäß § 9b Abs. 1 WEG n. F. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Organ bzw. deren gesetzlicher Vertreter auch im gerichtlichen Verfahren vertritt. Die Frage, ob einem Organ und gesetzlichen Vertreter der Streit verkündet, dieses also als "Dritter" im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, und insoweit auch eine Nebenintervention möglich wäre, ist nicht unumstritten.[3] Der BGH konnte diese Frage bislang offen lassen.[4] Auch wenn sich der Gesetzgeber in seiner Begründung auf den "Dritten" kapriziert, scheint er den Verwalter wohl als solchen anzusehen, wenn es der Beiladung deshalb nicht mehr bedürfen soll, weil Beschlussklagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind. Wer sollte nach derzeitigem Recht noch zur Beschlussmängelklage beizuladen sein, wenn nicht der Verwalter?

Ungeachtet der ohnehin besseren Argumente für die Möglichkeit der Streitverkündung – der Vertreter ist nicht Partei und grundsätzlich ist auch zwischen dem Organ und dem jeweiligen Organwalter zu differenzieren –, wird die Eigenschaft als "Dritter" auch dadurch untermauert, dass es sich beim Verwalter nach wie vor um ein fakultatives Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt. Im Gegensatz etwa zur GmbH, die nach § 6 Abs. 1 GmbHG einen Geschäftsführer und der AG, die nach § 76 Abs. 1 AktG einen Vorstand haben muss, weil nur er die Geschäfte führen kann, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerade keinen Verwalter haben und kann ihre Geschäfte auch durch die Wohnungseigentümer führen.

Der Verwalter ist daher nicht nur in der Lage, sich als Vertreter der Gemeinschaft den Streit zu verkünden, sondern er dürfte hierzu mit Blick auf § 68 ZPO und insbesondere § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch verpflichtet sein, wenn Schadensersatzansprüche gegen ihn im Raum stehen.

[2] BT-Drs. 19/18791, S. 77.
[3] Pro: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.8.1997, 2 U 6/97, FamRZ 1998 S. 485 zu § 66; Jacoby in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, zu § 66 Rn. 12. und zu § 72 Rn. 13; Wieczorek/Schütze in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2017, zu § 66 Rn. 23; Dötsch, ZWE 2020, 215, 218; Elzer, IBR 2015, 699; Schwab, NZG 2013, 521; a. A. OLG Hamm, Beschluss v. 8.6.1993, 29 W 70/93, FamRZ 1994 S. 386; Schultes in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, zu § 66 Rn. 4; Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, zu § 66 Rn. 7 zu § 72 Rn. 1; Gehrlein in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2020, zu § 66 Rn. 4. zu § 72 Rn. 3; offen gelassen OLG Köln, Beschluss v. 15.7.2015, 11 W 39/15, NJW 2015 S. 3317.

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