Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitgenossen. Kindschaftssache. Mutwilligkeit Prozeßkostenhilfe. Feststellung der Nichtehelichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Kindschaftssachen kann die Mutter eines beklagten Kindes, auch wenn sie bereits als gesetzliche Vertreterin am Verfahren auf Feststellung der Nichtehelichkeit beteiligt ist, dem Rechtsstreit beitreten, sofern sie hieran – wie regelmäßig in Kindschaftssachen – ein eigenes rechtliches Interesse hat.

2. Mutwillig im Sinn des 114 ZPO erscheint aber ein Beitritt dann, wenn die Senatsentscheidung nur noch von einem gleichzeitig in Auftrag gegebenen Blutgruppengutachten abhängt, die Nebenintervenientin also auf den Prozeß keinen Einfluß mehr hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 640

 

Tenor

Der Antrag der gesetzlichen Vertreterin des beklagten Kindes, ihr als Nebenintervenientin Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Zwar kann grundsätzlich – neben der Partei – auch einem Nebenintervenienten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn 54).

Auch kann in aller Regel die Mutter des beklagten Kindes, auch wenn sie bereits als gesetzliche Vertreterin am Verfahren auf Feststellung der Nichtehelichkeit beteiligt ist, dem Rechtsstreit beitreten, sofern sie hieran – wie regelmäßig in Kindschaftssachen – ein eigenes rechtliches Interesse hat (RGJW 1926, 806; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 66, Rn 8 a. E.). Dieses Interventionsrecht ist nur einer Partei versagt (anderer Ansicht ohne nähere Begründung und teilweise unter „unrichtiger” Bezugnahme auf RGJW 1926, 806: MünchKomm/ZPO, § 66 Rn 4; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 66 Rn 3; Zimmermann, ZPO, 2. Aufl., § 66 Rn 4; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66 Rn 7, OLG Hamm, FamRZ 1994, 386).

Mutwillig erscheint aber der Beitritt der Gesuchstellerin deswegen, weil die Senatsentscheidung nur noch von einem gleichzeitig in Auftrag gegebenen Blutgruppengutachten abhängt, die Nebenintervenientin also auf den Prozeß keinen Einfluß mehr hat (ebenso Zöller/Philippi, a.a.O. unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, DAVorm 1982, 478; OLG Hamm, DAVorm 1991, 772).

 

Unterschriften

Dr. Thalmann Vors. Richter am Oberlandesgericht, Runge Richterin am Oberlandesgericht, Schlett Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343671

FamRZ 1998, 485

OLGR-KS 1998, 217

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