Neu: Verwalter kann nicht mehr klagen

Kläger einer Anfechtungsklage werden künftig nur noch Wohnungseigentümer sein können. Dem Verwalter verleiht das WEMoG keine Anfechtungsbefugnis mehr.

Auch bisher hatte der Verwalter kein altruistisches Anfechtungsrecht, sondern kam als Kläger einer Anfechtungsklage nur dann infrage, wenn der entsprechende Beschluss seine Rechtsstellung als Verwalter tangiert hat. Weil unter dem Geltungsbereich des WEMoG die Abberufung des Verwalters keines wichtigen Grundes mehr bedarf, sieht der Gesetzgeber ein Anfechtungsrecht des Verwalters als überflüssig an.

Im Übrigen wird sich auch weiterhin nichts daran ändern, dass lediglich die im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer als Kläger infrage kommen sowie die Parteien kraft Amtes. Allerdings hatten schon immer auch die "werdenden" Eigentümer eine Klagebefugnis, also diejenigen, die nach Begründung des Wohnungseigentums Sondereigentum vom teilenden Eigentümer erworben haben, die bereits durch Vormerkung im Grundbuch gesichert sind und auf die der Besitz der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten übergegangen ist. Hieran ändert sich nichts, da zum einen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht, wie § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. zum Ausdruck bringt, und zum anderen gemäß § 8 Abs. 3 WEG n. F. derjenige als Wohnungseigentümer gilt, der gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und dem der Besitz an den Räumen übergeben wurde.[1]

Die Streitfrage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als mögliche Klägerin in einem Beschlussverfahren fungieren kann, wird obsolet. Die herrschende Meinung verneint bereits derzeit eine Anfechtungsbefugnis. Da die Klage künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist, läge ein unzulässiger In-Sich-Prozess vor.

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