Für den von § 8 Abs. 3 WEG n. F. vorausgesetzten Besitz an den Räumen genügt es, wenn dem Erwerber die zum Sondereigentum gehörenden Räume übergeben wurden. Es kommt also weder auf die Übergabe, noch auf die Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums an. Weiter spielt auch die Übergabe von außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, auf die sich das Sondereigentum ggf. nach § 3 Abs. 2 WEG n. F. erstreckt, keine Rolle. Die Übergabe setzt voraus, dass dem Erwerber der Besitz an den Räumen eingeräumt ist, ihm also die Schlüssel zum Objekt übergeben wurden.

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