Haben die Wohnungseigentümer die Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers vereinbart, muss sich diese Erwerberhaftung ausdrücklich aus dem Grundbuch ergeben. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt insoweit nicht mehr. In aller Regel finden sich entsprechende Regelungen über eine Erwerberhaftung bereits in der Gemeinschaftsordnung, die längst im Grundbuch eingetragen ist. Für die Eintragung solcher Altvereinbarungen ist nun ebenfalls bis zum 31.12.2025 zu sorgen, sodass auch Erwerber, die nach diesem Zeitpunkt in die Gemeinschaft eintreten, an die Haftung gebunden werden.[1]

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