Kurzbeschreibung

Vereinbarungen über eine Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers müssen in das Grundbuch eingetragen werden.

Vereinbarte Erwerberhaftung

Haben die Wohnungseigentümer die Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers vereinbart, muss sich diese Erwerberhaftung ausdrücklich aus dem Grundbuch ergeben. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt mit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr.

Antrag auf Eintragung einer Erwerberhaftung

An das

Amtsgericht ___

– Grundbuchamt –

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Liegenschaft ______________ (Straße, Ort)

Eintragungsantrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG i. V. m. § 3 Abs. 2 WGV

Unter Vorlage der Abschrift der Niederschrift über unsere Verwalterbestellung, weisen wir uns als Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _________-Straße in _________-Stadt aus.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WGV beantragen wir die Eintragung der in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom ________ in Ziffer ____ vereinbarten Regelung über die Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des veräußernden Wohnungseigentümers im Bestandsverzeichnis der einzelnen Wohnungsgrundbücher der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _________-Straße in _________-Stadt.

Verwalter/Verwalterin

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