Künftig wird es nicht mehr möglich sein, den Verwalter direkt klageweise auf Einberufung einer Eigentümerversammlung in Anspruch nehmen zu können. Dies wird nicht einmal dann der Fall sein, wenn ein Fall des Einberufungsverlangens eines Minderheitenquorums vorliegt. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers treffen den Verwalter im Innenverhältnis die entsprechenden Pflichten und er wird als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zwar insoweit benannt, die entsprechenden Pflichten sind aber von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen.[1] Klageweise Begehren auf Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung werden also gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein.

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 58.

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